Einwilligungserklärung Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt
Einwilligungserklärung Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt
Allgemeine Informationen
Einschränkungen bei Veröffentlichungen von Alters- und Ehejubiläen
Aufgrund der Anpassung an die Europäische Datenschutzverordnung (DS-GVO) dürfen keine Alters- und Ehejubiläen ohne Einwilligungserklärung gemäß Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO im Amtsblatt abgedruckt werden. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, sowie jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Natürlich möchten wir weiterhin Ihre Jubiläen, soweit Sie es wünschen, in unserem Amtsblatt veröffentlichen. Wenn Sie also künftig Ihre Alters- und Ehejubiläen im Amtsblatt abgedruckt haben möchten, bitten wir Sie, uns eine schriftliche „Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen“ zu erteilen.
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